Hexen

Die Eintragung im Sterberegister der Kirche in Carlow im ehemaligen Fürstentum Ratzeburg bezüglich der Anna Robrahn geb. Grote und der Anna Stovesandt geb. Daneel vom 16.07.1667 weisen auf ein dunkles Kapitel der Familiengeschichte hin. In beiden Eintragungen vom selben Tag steht als Todesursache:

als Hexe verbrannt“.

In der Veröffentlichung „Hexen und Hexenverbrennungen im Lande Ratzeburg“ von C.D. Endler listet der Verfasser sämtliche noch zu ermitteln gewesenen Hexenprozesse im Fürstentum auf. Darunter auch:

1667

Katharina Grunwohld aus Klockstorf in Stove, verbrannt.
Anna Zander aus Klockstorf, verbrannt.

Anna Robrans, Schulzenfrau, und Anna Stövesand aus Klockstorf, landesverwiesen.

Das Schicksal von Magdalene Barsch und Anna Cobers aus Klockstorf, Magarete Cowers aus Carlow und Catharine Möller ist unbekannt.

Ermittlungen im Staatsarchiv in Schwerin ergaben, dass dort noch in Sachen „Zauberei“ eine Akte vorhanden ist, deren Kopie ich dort anfertigen ließ. (Nachfolgend das Deckblatt der Akte.)

Die Auswertung der darin befindliche Korrespondenz zwischen der Landesherrschaft, dem Herzog Christian Louis zu Mecklenburg-Schwerin, und dem prozessbegleitenden Notar, August von Bülow, ergab, dass seit längerer Zeit wegen Zauberei gegen die Katharina Grönwold ermittelt wurde, und sie schließlich gemäß eines Briefes vom 19.10.1666 in Haft genommen und in das Amtshaus in Stove gebracht worden war.  Diese „benannte“ dann die Anna Zander an der Zauberei beteiligt gewesen zu sein, bzw. diese von ihr gelernt zu haben. Dummerweise hielt sich die Zander öfter im Hause des Dorfschulzen von Pogez bei dessen Frau Anna Robrahn auf. Natürlich ohne dessen Wissen und Billigung  – wie dieser mehrfach beteuerte. In einem Brief vom 09.02.1667 heißt es, dass die Robrahn „bös ins Gerücht gekommen“. Somit wurde auch Anna Robrahn, Anna Stövesandt und fünf weitere Frauen der Hexerei bzw. der Mittäterschaft beschuldigt, in Haft genommen und, wie damals üblich, gemäß der „Peinlichen Halsgerichtsordnung“ gefoltert. In einem Brief vom 10.04.1667 befiehlt der Herzog gegen die Robrahn und die Stövesandt „mäßig zu verfahren“. Am 03.04.1667 teilt der Notar August von Bülow dem Herzog mit, dass die „Grönwoldsche“ unlängst verbrannt worden sei. Am 19.04.1667 wird mitgeteilt, dass Anna Zander vor 8 Tagen im Gefängnis verstorben sei.

Da eine der Zauberei Angeklagte unter der Folter oft weitere Personen beschuldigte, kam es zu sog. Kettenprozessen. So auch in diesem Fall, in dem die Katharina Grönwold schon im Jahr 1666 zu Tode kam, die Anna Zander nach achttägiger Haft 1667 im Gefängnis verstarb und die Anna Robrahn, ebenso die Anna Stovesandt, laut Schreiben vom 15. Mai 1667 durch den Frohn „ärmlich“ an die Grenze des Herzogtums gebracht und des Landes verwiesen werden sollte. Der Herzog bestätigt im Mai 1667, dass beide Frauen durch den Fron über die Grenze nach Sachsen des Landes zu verweisen sind. Im Kirchenbuch wurde als Todesdatum der 16.07.1667 angegeben. Dabei dürfte es sich offensichtlich um das Datum der Ausweisung handeln.

Insofern scheint der Umschlag der Akte zu einem späteren Zeitpunkt nach einem zu flüchtigem Studium der Briefe fälschlich angefertigt worden zu sein, denn darauf wird behauptet, dass nicht die Anna Zander, sondern die Anna Robrahn an der Tortur verstorben und anschließend verbrannt worden sei.
Bereits am 17.09.1667 heiratet der Dorfschulze Clawes Robran seine neue zweite Ehefrau.

Ich werde nun noch zu klären versuchen, ob sich Prozessakten, wie Protokolle oder sogar das Urteil, in Archiven finden lassen.

Die Beweisführung in einem Hexenprozess war natürlich nicht leicht, weil es nicht möglich war, eine Hexe auf frischer Tat zu ertappen. Als Hilfsmittel wurde die Folter angewandt, um Geständnisse zu erpressen, die dann als Tatsachen zählten.

Daumenschraube                                              Beinschraube

Herzog Christian Louis (1658-1692 Herzog in Mecklenburg – Schwerin) befürwortete zwar schon Ende der siebziger Jahre in Mecklenburg-Schwerin die Einschränkung von Hexenprozessen, konnte sich jedoch aufgrund seiner langjährigen Abwesenheit nicht durchsetzen. Ausgeübt wurde durch seinen Vizekanzler Hans Heinrich Wedemann sowie den Kanzleirat Alexander Kirchberg eine Urteilspraxis, die dazu im krassen Gegensatz stand. In einer für Mecklenburg eher untypischen Form wurde nicht nur auf eine Prozessführung in Form des processus extraordinarius hingewirkt, sondern auch einer wirkungsvollen Kontrolle der örtlichen Gerichtsorgane entgegengesteuert. Unter ihrer Oberaufsicht endeten die meisten Prozesse in fast stereotyper Weise mit dem Todesurteil. Dies änderte sich auch nach der Absetzung der beiden Beamten nicht. Offensichtlich war die Rolle der Schweriner Justizkanzlei im Land bekannt, so dass in einzelnen Appellationsverfahren versucht wurde, die Kanzlei zu umgehen und einen Prozess am Parchimer Hofgericht zu erwirken. Noch in den neunziger Jahren kam es in Mecklenburg-Schwerin zu kleineren Kettenprozessen. Erst auf das Jahr 1700 datieren die letzten beiden Anklagen, an deren Ende das Todesurteil stand. Ein offizielles Ende der Hexenverfolgung per Dekret gab es offensichtlich in keinem der beiden Herzogtümer Mecklenburgs. Obwohl zunehmend eine kritische Haltung bei der Führung von Hexenprozessen eingenommen wurde, versickerten die schließlich nur noch in der Form von Injurienprozessen geführten Prozesse erst ganz allmählich.

Anhand überlieferter Akten zeigt sich, dass in Mecklenburg nicht jeder Prozess „in puncto venificii“ mit einem Todesurteil enden musste. In etwa der Hälfte aller Verfahren, 52 % solcher Fälle, wurde ein Todesurteil ausgesprochen. Willkürliche Strafen – Kirchenzucht, Haftstrafen, Leibes- und Körperstrafen, Landesverweisung – wurden in 9 % der Anklagen verhängt. In immerhin etwa 35 % aller Fälle gab es einen Freispruch, und 4 % der Angeklagten gelang es, vor Beendigung des Prozesses zu fliehen.

Zur Quellenlage

Schon allein aufgrund der Vielzahl der Prozesse lässt sich in Mecklenburg aber auf reiches Quellenmaterial zurückgreifen, das sich im wesentlichen in zwei Hauptstränge einteilen lässt. Einen dieser Stränge bilden die Akten (Gerichtsakten, Ruchregister, Kämmereiakten, Rechnungen, Protokollbücher, Chroniken, Kontributionsregister, Kirchenbücher etc.) des Landesarchives Schwerin. Der Pertinenzbestand „Acta Constitutionum et Edictorum Causas Juris Civilis, Criminalis et Fisci nec non Politiae concernentes Nr. 1952-2103“ bildet das Kernstück der Sammlung zum Thema Aberglauben und Hexerei. Er führt zugleich die Schwierigkeiten der mecklenburgischen Quellenüberlieferung deutlich vor Augen. Neben einigen dürftigen ungeordneten Einblicken auf die herzogliche Reaktion in Sachen Hexenwesen und einigen der wenigen umfangreich dokumentierten Einzelprozesse finden sich vor allem Bruchstücke von Prozeßakten, Supplikationen und Belehrungen zu einer Vielzahl von Angeklagten. Kompensiert wird diese Situation vor allem durch die umfangreicheren Bestände der grob geordneten Kriminalakten der Städte (Acta civitatum specialia), der Domanial- und Klosterämter sowie des Ritterschaftlichen Amtes Grevesmühlen. Während es ein deutliches Übergewicht bei der Überlieferung zur Prozessführung unter herzoglicher und kleinstädtischer Jurisdiktion gibt, gestaltet sich die Bewertung von größeren städtischen und adligen Gerichten kompliziert. Für die See- und Residenzstädte (Rostock, Wismar, Schwerin und Güstrow) lassen sich anhand von Bruchregistern und Urfehdebriefen zwar die frühesten Hexenprozesse überhaupt nachweisen, insgesamt ist die Quellenüberlieferung jedoch sehr lückenhaft. Mit Ausnahme der Rostocker Urgichten des 16. Jahrhunderts und einiger Güstrower Prozeßakten liegen keine geschlossenen Gerichtsakten vor.

Noch schlechter stellt sich die Situation für die adligen Gerichte dar, zumal es in Mecklenburg keine größere Überlieferung von Gutsarchiven gibt. Mit Ausnahme einiger Kriminalakten des Ritterschaftlichen Amtes Grevesmühlen im Landesarchiv Schwerin sowie deren Abschriften läßt sich das Geschehen unter adliger Jurisdiktion nur auf der Grundlage der herzoglichen Parallelüberlieferung bei der Führung von Reichskammer- bzw. Hofgerichtsprozessen (-Reichskammergericht) ermitteln.

Gerade für die adligen Prozesse ist daher vor allem der zweite Hauptstrang der mecklenburgischen Quellenüberlieferung bedeutend. Diesen bilden die Belehrungssprüche der Rostocker und Greifswalder Juristenfakultäten, im Einzelfall auch die entsprechenden Einrichtungen der Universitäten Helmstädt, Kiel, Brandenburg, Leipzig, Frankfurt/Oder, Wittenberg oder Stettin. Die überwiegende Zahl der mecklenburgischen Hexenprozesse ist allein aus den Anschreiben der Konsulenten an die Fakultäten und Schöppenstühle und den darauf folgenden Belehrungen der Juristen bekannt. Vor allem der Rostocker Bestand von Urteilssprüchen ist hervorzuheben. Beginnend mit dem Jahr 1570 liegen die Rostocker Archivalien in Form von Urteilsbüchern (1570 bis 1586), Protokollbüchern und losen Spruchakten ohne größere Lücken bis zum Jahre 1879 vor. Im Zeitraum von 1570 bis 1720 lassen sich insgesamt mindestens 1988 Belehrungen sicher nachweisen, die Anklagen wegen Hexerei und Aberglauben zum Gegenstand hatten.